Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Werkstätte LIECHTBLICK,
CHE-107.372.839, mit Sitz in 8200 Schaffhausen

1. Allgemeines

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB» genannt) regeln die gesamte Geschäftsbeziehung und sind damit Bestandteil aller Erklärungen, Angebote, Verträge, Garantieversprechen, Lieferungen, Leistungen usw. zwischen dem Verein WERKSTÄTTE LIECHTBLICK, Amsler-Laffon-Str. 1, 8200 Schaffhausen (nachfolgend «WERKSTÄTTE LIECHTBLICK» genannt) und jeglichen Drittpersonen, unabhängig davon, ob mit diesen bereits eine vertragliche Beziehung aufgenommen wurde oder nicht (nachfolgend «Kunden» genannt, wobei damit jeweils die weibliche als auch die männliche Form gemeint ist).

1.2. Mit der Aufnahme einer vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehung anerkennt der Kunde diese AGB und erklärt sich mit ihnen einverstanden. Diese AGB gelten für die gesamte gegenwärtige und zukünftige Beziehung zwischen der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK und dem Kunden, auch wenn in späteren Vereinbarungen nicht mehr ausdrücklich auf sie verwiesen wird.

1.3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB, ungültig sein oder ungültig werden, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine gültige ersetzt, die dem gewollten Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt für allfällige Vertragslücken.

1.4. Von diesen AGB abweichende Regelungen haben nur dann Geltung, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Als schriftlich im Sinn dieser AGB gilt auch die Übermittlung per E-Mail.

1.5. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, wenn sie von der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind. In jedem Fall, d.h. auch bei einer Anerkennung, gehen vorliegende AGB den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vor.

2. Vertragsabschluss, Prüfung der Auftragsbestätigung und Schriftform

2.1. Angebote und Offerten der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK gelten als unverbindlich und freibleibend. Ein verbindlicher Vertrag mit dem Kunden kommt in jedem Fall erst dann gültig zustande, wenn die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK eine Kundenbestellung oder einen Kundenauftrag schriftlich ausdrücklich bestätigt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kundenbestellung oder der Kundenauftrag auf einem (unverbindlichen) Angebot der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK beruht oder nicht.

2.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK unverzüglich bei Erhalt zu prüfen und, sollte er damit nicht einverstanden sein, innert 24 Stunden an die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK ausdrücklich und schriftlich Widerspruch zu erheben. Mangels eines solchen ausdrücklichen und schriftlichen Widerspruchs gilt die Auftragsbestätigung der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK als korrekt und vom Kunden genehmigt. Die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK behält sich vor, einen Widerspruch des Kunden nicht zu akzeptieren, falls ein gültiger Vertrag mit Bestätigung des Auftrags bereits zustande gekommen ist.

2.3. Alle Angaben der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK, namentlich in (unverbindlichen) Offerten, Prospekten, Zeichnungen, Katalogen, auf der Homepage usw. sind nicht verbindlich. Auch Angaben in individuell für den Kunden erstellten Unterlagen sind nur verbindlich, sofern die Verbindlichkeit dieser Angaben dem Kunden ausdrücklich und schriftlich zugesichert worden ist.

2.4. Vorbehältlich einer anderslautenden Regelung in diesen AGB oder schriftlich und ausdrücklich in einem Vertrag, werden spätere Änderungen und Ergänzungen des Vertrags erst nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien rechtswirksam.

2.5. Beanstandungen, Mahnungen, Mängelrügen und ähnliches erfordern zur Rechtsgültigkeit der Schriftform.

3. Unterlagen und Informationen

3.1. An allen von der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK erstellten und/oder dem Kunden zur Verfügung gestellten, übermittelten oder sonst wie zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen, namentlich Verträge, technische Unterlagen, Zeichnungen, Entwürfe, Angebote, Kostenvoranschläge, Daten usw. sowie Kopien davon (nachfolgend «Unterlagen» genannt) behält die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK das Eigentums- und Urheberrecht. Die Unterlagen dürfen vom Kunden weder kopiert, vervielfältigt, noch Dritten ganz oder teilweise zur Kenntnis gebracht werden. Sie sind vom Kunden sorgfältig aufzubewahren, so dass sie unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

3.2. Alle Unterlagen hat der Kunde auf Aufforderung der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK hin unverzüglich zu retournieren und/oder vollständig zu löschen bzw. zu vernichten.

4. Lieferumfang und Masse

4.1. Die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK liefert bewährte Systeme nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für den Lieferumfang ist der Vertrag zwischen der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK und dem Kunden, unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen, verbindlich. Zusätzliche Lieferungen sowie zusätzlich erbrachte Leistungen, namentlich aufgrund von Bestellungsänderungen, werden von der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK zusätzlich berechnet.

4.2. Alle Angaben der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK, namentlich in Verträgen, (unverbindlichen) Offerten, Prospekten, Zeichnungen, Katalogen, auf der Homepage usw. basieren auf den jeweils gültigen Spezifikationen und dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Verfassung der Angaben und gelten als unverbindlich. Änderungen bis zum Liefer- oder Ausführungstermin bleiben vorbehalten.

4.3. Die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK behält sich vor, von gemachten Angaben abzuweichen, sofern sich dies nach ihrem eigenen Ermessen als zweckmässig erweist und der Einsatz des Liefergegenstands beim Kunden dadurch nicht beeinträchtigt wird.

4.4. Der Kunde ist für die Einhaltung vereinbarter bauseitiger Masse und Pläne verantwortlich.

5. Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen

5.1. Alle von der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK angegebenen Termine, unabhängig davon, ob diese mit dem Kunden vertraglich vereinbart wurden oder nicht, sind unverbindlich und stützen sich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Angabe des entsprechenden Termins. Die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK behält sich frei, Termine, auch nach Vertragsschluss, einseitig und ohne jeden Anspruch des Kunden, namentlich auf Schadenersatz oder Rücktritt, angemessen zu verlängern.

5.2. Eine angemessene Verlängerung von Terminen erfolgt insbesondere in allen Fällen höherer Gewalt, bei Epidemien, Pandemien, Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, erheblichen Betriebsstörungen, Unfällen, Arbeitskonflikten, Naturereignissen, behördlichen Massnahmen oder Unterlassungen, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, bei Transportschäden durch Dritte oder wenn verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate an die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK erfolgen.

5.3. Der Kunde ist verpflichtet, die bestellten Lieferungen und Leistungen zum vereinbarten Termin abzunehmen. Ergeben sich kundenseitig Terminverschiebungen, zum Beispiel infolge Bauverzögerungen, so ist der Kunde zu umgehender Meldung an die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK verpflichtet. Die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK kann dem Kunden nach Möglichkeit eine Terminverschiebung oder eine andere Änderung der Leistungsmodalitäten offerieren, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein, immer unter voller Kostenübernahme durch den Kunden.

5.4. Verspätete Lieferungen und Leistungen durch die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK, unabhängig von einem allfälligen Verschulden der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK, namentlich infolge Verzuges von Unterlieferanten oder Verschiebungen im Bauablauf sowie infolge höherer Gewalt jeder Art und ähnlichen Ereignissen, namentlich auch infolge Epidemien, Pandemien und Zufällen, ergeben keinerlei Ansprüche des Kunden, insbesondere nicht auf Schadenersatz, Rücktritt oder Konventionalstrafe.

5.5. Die Lieferfrist beginnt erst zu laufen, sobald der Vertrag abgeschlossen ist und zudem alle bei Vertragsabschluss vom Kunden zu erbringende Zahlungen, Sicherheiten und weitere Leistungen erbracht sowie alle wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin gilt durch die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK als eingehalten, wenn das Material innerhalb der Frist oder am Tag des vereinbarten Termins entweder abgeladen oder zur Abholung bereitgestellt worden ist.

5.6. Jede Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Kunde seine Obliegenheiten nicht erfüllt, wenn nachträgliche Bestellungsänderungen erfolgen oder die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK allfällige notwendigen Angaben vom Kunden nicht erhalten hat.

6. Spezialanfertigungen und Farben

Produkte, die bei der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK nicht lagerhaltig sind oder speziell angefertigt oder beschichtet wurden, nimmt die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK keinesfalls zur Gutschrift zurück. Die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK verrechnet jedenfalls die bestellte Menge. Jedoch kann das Material nach vorgängiger Absprache zur Entsorgung an die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK zurückgegeben werden, wobei der Kunde die vollen Kosten für die Rückführung und korrekte Entsorgung trägt.

7. Warenannahme, Prüfung und Mängelrüge, Stornierungen und Warenretouren

7.1. Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltenen Lieferungen und Leistungen der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK unverzüglich zu prüfen. Der Kunde meldet und rügt jede Beanstandung sofort, jedoch spätestens innert drei Werktagen schriftlich und gut dokumentiert an die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK. Transportschäden oder Verluste sind durch den Chauffeur des Spediteurs oder den Paketboten schriftlich bestätigen zu lassen.

7.2. Wird ein Auftrag im Einverständnis mit der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK storniert, stellt die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK dem Kunden die bis zum Zeitpunkt der Stornierung angefallenen Kosten in Rechnung. Die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK behält sich vor, weitere Ansprüche, namentlich den aufgrund des Wegfalls des Auftrags entgangenen Gewinn, in Rechnung zu stellen.

7.3. Jegliche Lieferungen, inklusive Standardmaterial in Originalverpackung, nimmt die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK nur nach vorgängiger Absprache zurück. Die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK behält sich vor, eine Rücknahme in eigenem Ermessen und ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Die Kosten für die Rücklieferung trägt der Kunde. Bei der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK erfolgt eine Kontrolle und Einlagerung sowie eine allfällige Instandstellung der retournierten Waren. Eine allfällige Warengutschrift liegt im alleinigen Ermessen der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK, erfolgt unter Berücksichtigung der Aufwendungen der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK und beträgt maximal 80% des Nettowarenrechnungsbetrags. Für defektes oder verschmutztes Material kann keine Gutschrift erfolgen.

8. Preise, Zahlung und Eigentumsvorbehalt

8.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich alle Preise der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK netto und in Schweizer Franken exklusive, das heisst zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Zudem gehen sämtliche Nebenkosten wie Verpackung, Fracht (GU-Tarif oder Preise Paketdienstleister), Versicherung, Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr, Zollgebühren und Bankspesen zusätzlich zu Lasten des Kunden.

8.2. Angegebene Preise, namentlich in Offerten oder Preislisten, sind freibleibend. Die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK behält sich vor, diese ohne vorherige Anzeige den Marktverhältnissen anzupassen (z.B. bei Preisänderungen von Vormaterial und/oder Fertigprodukten durch die Lieferwerke und/oder Kursänderungen und Zollerhöhungen bis zum Tage der Lieferung).

8.3. Erhöhen sich während der Vertragsdauer die Beschaffungs- und/oder Herstellungskosten zulasten der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK, z.B. bei Preisaufschlägen von Zulieferanten, erhöhten Transport- und/oder Zollkosten, Währungsschwankungen usw., so behält sich die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK eine entsprechende einseitige Preisanpassung vor.

8.4. Für Kleinmengen erhebt die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK einen Kleinmengen- und Rüstzuschlag von CHF 60.- bei einem Warenwert bis CHF 150.- oder von CHF 30.- bei einem Warenwert über CHF 150.- bis CHF 300.-. Die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK behält sich vor, effektiv angefallene Transportkosten zu verrechnen.

8.5. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Rechnungen der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug zu bezahlen. Die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK behält sich vor, angemessene Anzahlungen oder Sicherheiten bei Vertragsabschluss zu verlangen.

8.6. Das Verrechnungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen. Der Kunde darf keinerlei Zahlungen, insbesondere auch nicht wegen Beanstandungen, Ansprüchen, Mängeln oder Gegenforderungen, eigenmächtig kürzen, zurückzustellen oder zur Verrechnung bringen. Das Verrechnungsrecht der WERKTSTÄTTE LIECHTBLICK bleibt dahingegen bestehen und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

8.7. Alle vereinbarten Termine und Zahlungsfristen für Zahlungen an die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK gelten als Fixtermine. Hält der Kunde Termine und/oder Fristen nicht ein, gerät er automatisch und ohne jede Mahnung in Verzug und hat einen Verzugszins von 8% pro Jahr zu leisten. Die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK kann für jede Mahnung, jede Inkasso- und jede Vollstreckungsmassnahme zusätzlich eine angemessene Gebühr erheben. Die Geltendmachung von weiterem Schadenersatz durch die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK bleibt vorbehalten.

8.8. Die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK ist berechtigt, bei Verzug des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die bereits übergebene Sache zurückzufordern.

8.9. Unberechtigte Skontoabzüge fakturiert die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr konsequent nach.

8.8. Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleiben alle Lieferungen und Leistungen der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Eigentum der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK. Der Kunde ist verpflichtet bei sämtlichen Handlungen zur Begründung oder zur Aufrechterhaltung eines allfälligen Eigentumsvorbehalts mitzuwirken. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK bis zum Eigentumsübergang sachgerecht und vorschriftsgemäss zu lagern und zu behandeln und ist bis dahin nicht berechtigt, diese an Dritte weiterzugeben.

9. Gefahrentragung

9.1. Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunden über, wenn die Lieferung die Geschäftsräume der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK, oder bei Direktlieferung diejenigen des Zulieferanten, verlassen hat. Der Transport erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Kunden.

9.2. Die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK entscheidet über die Art des Transports. Dem Kunden wird empfohlen, bei Transportschäden zusammen mit dem Frachtführer unverzüglich ein Protokoll aufzunehmen.

9.3. Eine allfällige Versicherung ist in jedem Fall Sache des Kunden. Ungeachtet dessen besteht die Möglichkeit, dass eine bestehende Versicherung der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK einen Teil der Transportschäden oder eines Verlusts übernimmt. Seitens des Kunden besteht jedoch kein Anspruch darauf. Der Kunde wird ersucht, bei Fragen zu einer allfälligen Versicherung durch die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK mit dieser Kontakt aufzunehmen.

10. Haftungsausschluss und Gewährleistung

10.1. Vorbehältlich der untenstehenden Ausführungen wird die Haftung der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK in allen Fällen, namentlich auch im Fall von unmittelbaren und mittelbaren Schäden, für gewöhnliche (mittlere) und leichte Fahrlässigkeit vollumfänglich wegbedungen. Die Haftung für Hilfspersonen der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK wird, soweit gesetzlich erlaubt, wegbedungen oder ansonsten auf das gesetzlich erlaubte Mass reduziert. Daneben bestehen sämtliche Gewährleistungsanspräche des Kunden nur im unten beschriebenen Umfang. Alle darüberhinausgehenden Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

10.2. Die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK übernimmt für Lieferungen und Leistungen die Gewährleistung während 12 Monaten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Versand der Ware oder Erbringung der Leistung. Bezüglich unverzüglicher Prüfungs- und Mängelrügepflicht durch den Kunden wird auf vorstehende Ziffer 7.1. verwiesen.

10.3. Von der Gewährleistung durch die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK ausgeschlossen sind alle Schäden infolge natürlicher Abnützung, übermässiger Beanspruchung oder vertraglich nicht vorgesehener Nutzung sowie unsachgemässer oder mangelhafter Montage.

10.4. Die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK übernimmt keine Haftung für fertiggestellte und/oder von der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK nicht bearbeitete Produkte oder kundenseitig angeliefertes Material, namentlich in allen Fällen von höherer Gewalt, Unfällen, Naturereignissen oder behördlichen Massnahmen. Die Versicherung solcher Produkte und Materialien ist in jedem Fall Sache des Kunden. Ungeachtet dessen besteht die Möglichkeit, dass eine bestehende Versicherung der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK einen Teil der Schäden oder eines Verlusts übernimmt. Seitens des Kunden besteht jedoch kein Anspruch darauf. Der Kunde wird ersucht, bei Fragen zu einer allfälligen Versicherung durch die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK mit dieser Kontakt aufzunehmen.

10.5. Bei Mängeln ist die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK ausschliesslich verpflichtet und nach eigener Wahl berechtigt, entweder nachzubessern oder kostenlos Ersatz zu liefern. Alle anderen Rechtsbehelfe des Kunden sind diesfalls ausgeschlossen. In keinem Fall haftet die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK für die Kosten der Demontage oder Neumontage, für damit verbundene Reise- und Transportkosten sowie für irgendwelche Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch den Liefergegenstand oder dessen Gebrauch entstanden sind.

10.6. Solange sich der Kunde mit einer Zahlung oder einer anderen Leistung vollumfänglich oder teilweise im Verzug befindet, ist die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK von jeglicher Gewährleistung vollumfänglich entbunden. Hierdurch erfolgt jedoch weder ein Unterbruch noch ein Ruhen der Gewährleistungsfrist.

10.7. Die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK leistet ausschliesslich Gewähr und haftet nur für bei Vertragsabschluss schriftlich und ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften. Für Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung von Nebenpflichten haftet die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

10.8. Keinesfalls haftet die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK für Fehler, die auf Grund von mangelhaften Angaben und/oder irrtümlicher Freigabe von Zeichnungen oder Mustern durch den Kunden oder dessen beauftragte Personen oder dessen Vertreter erfolgt sind.

10.9. Die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK ist für Personen- und Sachschäden aus Betriebshaftpflicht versichert. Auf Anfrage erhält der Kunde Einsicht in die betreffende Versicherungspolice. Jede die Versicherungsdeckung übersteigende Haftung der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK sowie ihrer Hilfspersonen ist ausgeschlossen.

11. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK.

11.2. Diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK und dem Kunden unterliegt ausschliesslich dem schweizerischen materiellen Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des schweizerischen Internationalen Privatrechts.

11.3. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

11.4. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der WERKSTÄTTE LIECHTBLICK. Die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz bzw. seinem Sitz oder an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand ins Recht zu fassen.

Die vorliegenden AGB sind gültig ab 21. September 2021 und ersetzen ab diesem Datum alle bisherigen Fassungen. Die WERKSTÄTTE LIECHTBLICK behält sich vor, die AGB jederzeit in eigenem Ermessen und ohne Ankündigung oder Information des Kunden anzupassen.

Sie können die AGB hier als PDF downloaden.